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Die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für betrieblich veranlaßte Geschenke
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Zur steuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für betrieblich veranlaßte Geschenke sowie für Zugaben i.S. der ZugabeVO gilt nach dem Schreiben des Bundesfinanz-ministeriums (BMF-Schreiben) vom 8. Mai 1995 IV B 2 -S2145 - 18/95 II folgendes:
Betrieblich veranlaßte Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 DM nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) und sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden sind (§ 4 Abs. 7 EStG). Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Vermögenszuwendung voraus, die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers erbracht werden muß. Um ein Geschenk handelt es sich danach nur in den Fällen, in denen sich beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sind. Keine Geschenke sind z.B. Zugaben im Sinne der ZugabeVO, die im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung gewährt werden (R 21 Abs. 2 Satz 5 Nr. 4 EstR 1993; BFH vom 28.11.1986, a.a.O., und vom 21.9.1993, BStBl.II 1994 S. 170). Um eine nach § 1 Abs. 2 der ZugabeVO handelt es sich z.B., wenn lediglich Reklamegegenstände von geringem Wert, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet sind, oder geringwertige Kleinigkeiten gewährt werden (§ 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO), wenn die Zugabe zu Waren in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Waren besteht (§ 1 Abs. 2 Buchst. c ZugabeVO) oder wenn die Zugabe nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht (§ 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO).
Dabei ist es nach § 1 Abs. 3 ZugabeVO nicht zulässig, bei dem Angebot, der Ankündigung und der Gewährung einer der genannten zugelassenen Zugaben diese Zuwendung als unentgeltlich, wie z.B. als Geschenk oder Gratiszugabe, zu bezeichnen. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer Zuwendung als Zugabe ist die Abhängigkeit ihrer Gewährung vom Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung. Dabei ist es nicht Voraussetzung, daß der Kunde die Zugabe subjektiv erwartet. Das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren der Nebenware oder -Leistung muß lediglich objektiv geeignet |
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sein, den Kunden in seiner Kaufentschließung zu beeinflussen (BFH vom 21.9.1993, a.a.O.). Die Zugabe kann daher für sich allein gesehen nicht als Geschenk angesehen werden und ist, soweit die Verknüpfung für den Kunden auch erkennbar ist, Teil des hauptsächlichen Leistungsaustausches (vgl. R 21 Abs. 3 Satz 5 Nr. 4 EStR iVm BFH vom 28.11.1986, a.a.O., und vom 21.9.1993, a.a.O.). Je nach Umfang des hauptsächlichen Leistungsaustausches kann es sich auch bei der Gewährung eines Wandkalenders im Werte von 30 DM oder bei der Gewährung der Gedenkmünze im Wert von 42 DM um eine Zugaben handeln. In den Fällen, in denen solche Zuwendungen unentgeltlich und unabhängig von einer Hauptleistung gewährt werden, sind es jedoch Geschenke. Handelt es sich bei den Zuwendungen um Geschenke i.S. des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, so sind die Aufwendungen hierfür getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG). Eine gesonderte Aufzeichnung liegt nicht vor, wenn die besonders aufzuzeichnenden Aufwendungen auf Konten gebucht werden, auf denen auch nicht unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 EStG fallende Aufwendungen gebucht sind (R 22 Abs. 1 Satz 5 EStR). Werden Aufwendungen für Zugaben und Aufwendungen für Geschenke vermischt auf einem Konto gebucht, ist die Voraussetzung der getrennten Buchung nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG hat zur Folge, daß die nicht besonders aufgezeichneten Aufwendungen, also die Aufwendungen für Geschenke, nicht abgezogen werden können. (R 22 Abs. 3 Satz 1 EStR). Aufwendungen für Zugaben dürfen auch ohne getrennte Aufzeichnung als Betriebsausgaben abgezogen werden, da für diese Aufwendungen keine getrennte Aufzeichnungspflicht besteht.
Sind in einem Buchführungssystem Konten eingerichtet, auf denen eindeutig erkennbar Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, liegt noch keine Verletzung der Aufzeichnungspflicht vor, wenn auf diesen Konten eine oder einzelne Fehlbuchungen vorgenommen worden sind, die auf Abgrenzungsschwierigkeiten oder Schreib- und Eingabefehlern beruhen und diese den Charakter eines Kontos als Aufzeichnungen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben unberührt lassen.
Quellen: - Deutscher Bundestag, Heft 25 vom 23.6.1995, S. 1252 - Bundesfinanzministerium (BMF)-Schreiben IV B 2 -S2145 - 18/95 II vom 8. Mai 1995, - Handelsblatt vom 28.6.1995 | |
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